Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 33 Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 33 GKG →
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Nach Gewicht
- OLG Dresden, 24.01.2023 – 12 W 636/22
- FG Münster, 29.12.2021 – 14 Ko 2470/21 GKZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 14.12.2009 – 3 K 1756/09
- BGH, 09.08.2021 – GSZ 1/20Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
- BGH, 28.10.2004 – III ZR 297/03
- BGH, 29.04.2004 – V ZB 46/03Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2025 – 3 Ta 98/24Zitiert von 1
- LAG Hessen, 20.11.2024 – 12 Ta 242/24
- VG Magdeburg, 24.11.2020 – 15 A 12/19Entfernung einer Bürgermeisterin aus dem Beamtenverhältnis wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.